Satzung

Satzung der Görlitzer Schützengilde 1377 e.V.


vom 20. Mai 1990
Zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung
vom 12.03.2016 und 15.10.2016



§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein hat den Namen „Görlitzer Schützengilde 1377 e.V.“

(2) Er hat seinen Sitz in 02827 Görlitz, Am Bahnhof Weinhübel 1 und ist unter der Nr. 6063 im Register Amtsgericht Dresden eingetragen.

(3) Die Amtssprache ist deutsch.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

(1) Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Sports.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) die entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports;
b) hierzu zählen auch die Durchführung und Organisation von Schützenfesten;
c) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
d) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;
e) die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen;
f) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen;
g) die Bereitstellung der notwendigen materiellen und technischen Voraussetzungen zum Übungs- und Wettkampfbetrieb im Rahmen einer gesonderten Geschäftsordnung;
h) die Aus- /Weiterbildung von Übungsleitern, Trainern, Helfern und Kampfrichtern;
i) die Beteiligung an Kooperationen und Sportgemeinschaften;
j) die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden Geräte, Immobilien und sonstiger im Vereinseigentum stehender Gegenstände;
k) das Anbieten der Nutzung der materiellen und technischen Möglichkeiten des Vereins für schiesssportlich interessierte Nichtmitglieder im Rahmen einer gesondert en Geschäftsordnung.



§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein Görlitzer Schützengilde 1377 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

(2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(3) Der Verein ist politisch und religiös neutral. Ihm sind nationalistische und radikale Bestrebungen und Aktivitäten fremd.

(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(5) Ausscheidende Mitglieder haben gegenüber dem Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 Verbandsmitgliedschaft

(1) Der Verein ist Mitglied

a) im Sächsischen Schützenbund und im Deutschen Schützenbund
b) im Oberlausitzer Kreissportbund und im Sächsischen Landessportbund

(2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.

(3) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt und Austritt zu den Fachverbänden beschließen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten.

(3) Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter (n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschuldenihrer Kinder aufzukommen.

(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten des auf die Beschlussfassung folgenden Monats. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Geschäftsordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

(5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.



§ 6 Arten der Mitgliedschaft

(1)Der Verein besteht aus:

- ordentlichen Mitgliedern
- Fördermitgliedern
- Ehrenmitgliedern

(2) Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Trainings und Wettkampfbetrieb teilnehmen können.

(3) Für Fördermitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen durch Geld im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht. Weiterhin haben sie keine Pflichten gegenüber dem Verein. Fördermitglieder werden nicht beim Sächsischen Schützenbund angemeldet und deshalb kann durch den Verein für Fördermitglieder kein waffenrechtliches Bedürfnis ausgestellt werden. Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. Ist ein Fördermitglied jedoch gleichzeitig Gründungsmitglied des Vereins, behält das Fördermitglied sein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(4) Ehrenmitglieder haben keine Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Ehrenmitglied kann auch eine Person werden, die nicht Mitglied im Verein ist. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

 § 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

- durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
- den Ausschluss aus dem Verein;
- durch Tod;
- durch Auflösung des Vereins.

(2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann zum Ende eines Vierteljahres (31.03.; 30.06.; 30.09.;31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden.

(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überbezahlter Beiträge zu.



§ 8 Ausschluss aus dem Verein

(1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

- trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt;
- grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen des Vereins schuldhaft begeht;
- in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.

(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

(3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von 3 Wochen zudem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

(4) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

(5) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

(6) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.

(7) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(8) Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

(9) Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

§ 9 Beiträge, Gebühren

(1) Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es können Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.

(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr, die Anzahl der Arbeitsstunden und die Höhe der Stundenvergütung und die Höhe der Gebühren für besondere Leistungen des Vereins, sowie die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Über die Erhebung und Höhe von Umlagen entscheidet ebenfalls die Mitgliederversammlung durch Beschluss.

(3) Beschlüsse zur Beitragsfestsetzung sind den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.

(4) Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug.

(5) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

(6) Ehrenmitglieder sind von allen Rechten und Pflichten gegenüber dem Verein befreit.



 § 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

(1) Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelung des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.

(2) Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen.

(3) Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr sind jedoch vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen.

 § 11 Ordnungsgewalt im Verein

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und in sbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Aufsichtspersonen Folge zu leisten.

(2) Der Vorstand kann eine Vereinsstrafe festsetzen.

§ 12 Die Vereinsorgane

(1) Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand

§ 13 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, so weit nicht diese Satzung etwas Anderes bestimmt.

(2) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand zuständig. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und Vertragsbeendigung.

(3) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der Satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern /Trainern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.

(4) Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins können einen Aufwandersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, gegenüber dem Verein in nachweisbarer Höhe geltend machen. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

(5) Der Anspruch aus Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

(6) Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.



 § 14 Die ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand per E-Mail. Mitglieder, von denen keine E-Mail-Adresse beim Verein hinterlegt ist, erhalten die Einberufung per einfachen Brief per Post. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Einberufung gilt als form- und fristgerecht erfolgt und dem Mitglied als zugegangen, wenn diese drei Werktage vor Ende der Einberufungsfrist an die zuletzt vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse bzw. Postanschrift versandt wurde. Fehlerhafte und veraltete Adressen gehen zu Lasten des Mitglieds.

(4) Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest.

(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(6) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

(7) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/3 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.

(8) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der Satzung (und zur Änderung des Vereinszwecks) ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(10) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(11) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens 10 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks sind den Mitgliedern nach Ablauf der Antragsfrist zu übersenden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.



§ 15 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

1) Entgegennahme der Berichte des Vorstands;
2) Entgegennahme der Kassenprüfberichte;
3) Entlastung des Vorstandes;
4) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
5) Wahl der Kassenprüfer;
6) Änderungen der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;
7) Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen oder Vereinsstrafen;
8) Beschlussfassung über eingereichte Anträge.

 § 16 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 14 entsprechend.

§ 17 Der Vorstand

(1) Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus mindestens zwei gleichberechtigten Mitgliedern.Im Übrigen bestimmt die Mitgliederversammlung die endgültige Zahl der Vorstandsmitglieder. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstands vertreten. Besteht der Vorstand aus nur zwei Personen, so vertritt jedes Vorstandsmitglied den Verein allein.

(2) Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln. Aufgabe des Vorstandes ist die gesetzliche Vertretung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

(3) Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.

(4) Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Personen oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.

(5) Der Vorstand kann Ausschüsse bilden.

(6) Der Vorstand hat sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung zugeben.

(7) Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

(8) Die Mitglieder des Vorstandes habe n in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(9) Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.



 § 18 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

(2) Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstands. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.

(3) Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchführungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

 § 19 Vereinsordnungen

(1) Der Vorstand ist ermächtigt durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen:

a) Beitragsordnung
b) Finanzordnung
c) Geschäftsordnung

(2) Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

(3) Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen insbesondere den Mitgliedern des Vereins bekannt gegeben werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.

 § 20 Haftung des Vereins

(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.



§ 21 Datenschutz im Verein

(1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

(2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b) Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst im Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den jeweiligen, zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

(4) Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und Ergebnisse von Wettkämpfen sowie Feierlichkeiten im Internet und in der Tagespresse bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten und Fotos veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten schriftlich widersprechen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung mit Ausnahme von Ergebnissen aus Wettkämpfen. Die personenbezogenen Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Internetseite des Vereins entfernt.

 § 22 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als Liquidatoren des Vereins bestellt.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an den steuerbegünstigten „Oberlausitzer Kreissportbund e.V.“, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.



 § 23 Allgemeine Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen zu informieren. Dazu gehören insbesondere:

- die Mitteilung von Anschriften
- und E-Mail-Adressenveränderungen
- die Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind

(2) Entstehen einem Mitglied Nachteile, weil es seine Mitteilungspflichten gegenüber dem Verein nicht erfüllt hat, so erwachsen daraus keine Ansprüche gegen den Verein.

(3) Entstehen dem Verein Nachteile oder ein Schaden, weil das Mitglied seinen Pflichten nach Abs. (1) nicht nachgekommen ist, so ist das Mitglied dem Verein gegenüber zum Ausgleich verpflichtet.

(4) Die Mitglieder sind weiter verpflichtet, die zur Erhaltung bzw. Verbesserung der Vereinseinrichtungen und –anlagen festgelegten Arbeitsstunden, im Falle einer Nichtleistung, die ersatzweise festgesetzten Stundenvergütungen zu erbringen.

§ 24 Inkrafttreten

Diese Änderung der Satzung wurde durch Beschluss der Mitglieder auf der Jahreshauptversammlung am 15.10.2016 angenommen. Damit tritt die geänderte Satzung der Görlitzer Schützengilde 1377 e.V. auf Beschluss der Jahreshauptversammlung am 15.10.2016 in Kraft.

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